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Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter openinnovationlab.gelsenkirchen.de veröffentlichte Website der Stadt Gelsenkirchen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absatz 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf

  • einer im Zeitraum vom 9. Juni 2021 bis 16. Juni 2021 durchgeführten Selbstbewertung.

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen nicht vereinbar. Wir arbeiten derzeit daran, die Barrieren so schnell wie möglich zu beheben.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit BITV 2.0
  • Teilweise können Inhalte von Personen, die blind sind oder schlecht sehen können, nicht wahrgenommen werden.
  • Bestimmte Inhalte werden von Nutzern, die farbenblind sind, wahrscheinlich nicht erkannt.
  • Der Kontrast von Texten ist auf manchen Seiten nicht ausreichend.
  • Einige wichtige Elemente der Webseite sind per Tastatur nicht erreichbar und nicht bedienbar.
  • Die Nutzerinnen und Nutzer assistiver Technologien können das Angebot bzw. Inhalte der Webseite nicht leicht überblicken und nicht gezielt auf die Inhalte zugreifen, die von Interesse sind.


Datum der Erstellung der Erklärung
Diese Erklärung wurde am 17. Juni 2021 erstellt.

Barriere melden: Feedbackfunktion und Kontaktangaben
Sie möchten uns noch bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

Schlichtungsverfahren
Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, nachdem sie uns eine Barriere gemeldet haben, wenn sie der Auffassung sind, unsere Website openinnovationlab.gelsenkirchen.de benachteilige sie. Das Gleiche gilt für Verbände von Menschen mit Behinderungen, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und sämtliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle finden Sie unter: behindertenbeauftragter.de

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